Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister § 62 Personenstandsgesetz - Bayern

Eine Urkunde aus dem Geburtsregister kann nur von der eingetragenen Person (im Folgenden als „Kind” bezeichnet) beantragt werden sowie von seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die Benutzung des Geburtenregisters ist auch bei berechtigtem Interesse zugelassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligter sind die Eltern und das Kind. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen. Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das die Geburt des Kindes beurkundet hat. Ist Ihnen dieses nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten. Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Geburtsurkunde sowie für eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister beträgt sie EUR 12,–. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jedes weitere Stück ebenfalls EUR 12,–. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden. Für Ihre persönliche Identifikation fügen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

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