Schriftliche Sterbefallanzeige

§§ 28 bis 31 PStG, § 38 PStV, § 168aFamFG Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat. Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen. Jeder Sterbefall ist spätestens an dem Werktag anzuzeigen, der auf den Todestag folgt. Dabei gilt der Samstag nicht als Werktag. Dazu sind folgende Personen verpflichtet: • das Familienhaupt • derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat • jede andere Person, die unmittelbar davon Kenntnis hat

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